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720 2022 7

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. Juni 2025 (720 22 7)

Basel-Landschaft · 2017-05-23 · Deutsch BL

Gerichtsgutachten schlüssig. Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits-markt bejaht. Leidensbedingter Abzug. Kosten des Gerichtsgutachtens; Die resultierenden Kosten sind zwar überaus hoch ausgefallen, erweisen sich unter dem Blickwinkel der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht als unhaltbar oder gar willkürlich. Ausnahmsweise Kostenübernahme vorprozessual und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholter Stellungnahmen unter dem Titel der Parteientschädigung.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

E. 3 Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von insgesamt Fr. 24'448.25 werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

E. 4 Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6’458.35 (ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 5 Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer die Kosten für die von ihm veranlassten Stellungnahmen der Psychiatrie X. vom 29. Juli 2021 und vom 4. Januar 2022 im Umfang von insgesamt Fr. 1'320.— zu bezahlen. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. Juni 2025 (720 22 7) Invalidenversicherung Gerichtsgutachten schlüssig. Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bejaht. Leidensbedingter Abzug. Kosten des Gerichtsgutachtens; Die resultierenden Kosten sind zwar hoch ausgefallen, erweisen sich unter dem Blickwinkel der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht als unhaltbar oder gar willkürlich. Ausnahmsweise Kostenübernahme vorprozessual und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholter Stellungnahmen unter dem Titel der Parteientschädigung. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Caroline Franz Waldner, Advokatin, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der 1967 geborene A. meldete sich aufgrund einer Epilepsie, Ängsten und Aggressionen am 3. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung wurden dem Versicherten in der Folge berufliche Massnahmen in Form eines sechsmonatigen Coachings gewährt. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 schloss die IV-Stelle Basel-Landschaft die Arbeitsvermittlung ab. B. Vor dem Hintergrund einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verhältnisse meldete sich der Versicherte am 11. Juli 2019 ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung seiner gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, namentlich nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) in Zürich vom 12. April 2021, wies die IV-Stelle den Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 22. November 2021 und mit der Begründung ab, dass auf der Basis einer Restarbeitsfähigkeit von 70% ein IV-Grad von 30% resultiere. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Franz Waldner, am 5. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und gestützt darauf der IV-Grad neu zu ermitteln. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es seien ihm die Kosten für die Erstellung der ärztlichen Stellungnahmen der Psychiatrie X. vom 29. Juli 2021 und vom 4. Januar 2022 zu vergüten, alles unter o/e-Kostenfolge. D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 3. März 2022 und Duplik vom 4. Mai 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und den bereits dargelegten Rechtsstandpunkten fest. F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 27. Oktober 2022 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich und deshalb eine gerichtliche Begutachtung bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) in Basel in Auftrag zu geben sei. Das entsprechende Gerichtsgutachten der asim erging am 22. November 2023 . G. In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2023 hielt die IV-Stelle fest, dass zur Klärung des retrospektiven Verlaufs der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit eine entsprechende Rückfrage an die asim erforderlich sei. Der Beschwerdeführer hielt unter Verweis einer Stellungnahme der Psychiatrie X. vom 5. Januar 2024 am 8. Januar 2024 fest, dass der asim zur Frage der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit ebenfalls diverse Rückfragen zu unterbreiten seien. Das Kantonsgericht unterbreitete die Stellungnahmen der beiden Parteien in der Folge der asim. Deren Antwort und ergänzende Einschätzung der medizinischen Verhältnisse erging am 25. Oktober 2024 und kam zusammenfassend zu Schluss, dass dem Versicherten seit April 2016 noch eine hälftige Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit verblieben sei. H. Mit Stellungnahme vom 15. November 2024 hielt die IV-Stelle fest, dass unter Berücksichtigung der ergänzenden Antwort der asim davon auszugehen sei, dass dem Versicherten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per Juni 2016 noch eine hälftige Restarbeitsfähigkeit verblieben und ihm auf dieser Basis bei einem IV-Grad von 55% eine halbe IV-Rente zuzusprechen sei. Per Januar 2024 erhöhe sich der IV-Grad infolge eines leidensbedingten Pauschalabzugs beim Invalideneinkommen auf 60%, was zu einer Überführung in das neue Recht mit dem stufenlosen Rentensystem führe. Dem Beschwerdeführer stehe ab Januar 2024 somit eine IV-Rente im Umfang von 60% einer ganzen Rente zu. Der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme vom 25. November 2024 geltend, dass keine Einwände gegen die Einschätzung der asim vorgebracht würden, wonach ihm seit April 2016 noch eine hälftige Restarbeitsfähigkeit verbleibe. Angesichts der von der asim qualitativ umschriebenen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit sei diese Restarbeitsfähigkeit allerdings nicht mehr verwertbar, was vor dem Hintergrund des IV-Gesuchs vom 11. Juli 2019 für die Zeit ab 1. Januar 2020 zum Anspruch auf eine ganze IV-Rente führe. Sollte wider Erwarten von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden, sei ihm ab Januar 2020 unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% vom Invalideneinkommen eine IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von 55% und ab Januar 2024 unter Vornahme eines zusätzlichen Pauschalabzugs von weiteren 10% eine IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von 60% zuzusprechen. I. Mit verfahrensleitender Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2024 wurde die Angelegenheit dem Gericht schliesslich erneut zur Beurteilung überwiesen. J. Vor dem Hintergrund, dass das Kantonsgericht mit der Überbindung von Gutachtenskosten an die am Verfahren beteiligten Parteien dem Grundsatz einer möglichst umfassenden Kostentransparenz verpflichtet ist, bat das Kantonsgericht die asim mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 um Erläuterung, wie sich der für die Beantwortung der Ergänzungsfragen in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 6'930.— gemäss Rechnung der asim vom 29. November 2024 zusammensetze. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025 teilte die asim dem Gericht mit, dass die an der Exploration beteiligte Psychiaterin den Fall zwecks Einhaltung der hohen Qualitätsstandards noch einmal habe aufrollen müssen. Dies habe erneut ein umfassendes Aktenstudium sowie mehrere Abklärungen bei den beteiligten Gutachterinnen und Gutachtern erfordert. Für diese Arbeiten habe die Psychiaterin insgesamt 18 Stunden benötigt. Die Abrechnung sei gemäss dem üblichen Tarif des Universitätsspitals Basel von Fr. 385.— pro Stunde erfolgt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 stellte das Kantonsgericht den Parteien eine Kopie der Rechnung der asim vom 29. November 2024 sowie des Antwortschreibens der asim vom 30. Januar 2025 zu. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien sowie auf die in der Sache im Übrigen ergangene Prozessgeschichte ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen der IV-Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. Januar 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Auf Rentenansprüche, die nach dem 1. Januar 2022 entstanden sind, finden deshalb grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch noch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Nichts anderes gilt nach allgemein intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wenn die Verfügung über eine erstmalige Rentenzusprache noch vor dem 1. Januar 2022 erfolgt ist (BGE 144 V 210). Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle datiert vom 22. November 2021 und ist damit noch vor dem 1. Januar 2022 ergangen. Unbesehen der verfügungsweise am 23. Mai 2017 (IV-Dok 48) abgeschlossenen Arbeitsvermittlung würde der Rentenanspruch des Versicherten mit Blick auf seine ursprüngliche und für die Rentenfrage mithin weiterhin massgebenden Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. Dezember 2015 (IV-Dok 1) zudem noch vor Januar 2022 zu laufen beginnen. Damit sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294, E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 2.4 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 418 entschieden hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses Verfahren definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - im Regelfall erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 3.6). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden kann ( Ulrich Meyer - Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 3.3 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse hat das Gericht die ihm von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 4.1 Nachdem das Kantonsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 zum Schluss gekommen war, dass dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten des MZR vom 12. April 2021 keine ausschlaggebende Beweiskraft zukommt und auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bilden, steht nunmehr das in der Folge in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten der asim vom 22. November 2023 und vor allem deren ergänzende Einschätzung und Beantwortung der Rückfragen der Parteien vom 25. Oktober 2024 im Zentrum der medizinischen Aktenlage. In ihrem Gutachten vom 22. November 2023 diagnostizierten die Gerichtsgutachterinnen und -gutachter der asim mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (1) eine aktive Epilepsie mit rezidivierenden komplexfokalen Anfällen und vereinzelt sekundär generalisierten Anfällen unklarer Ätiologie, (2) eine rezidivierende depressive Störung derzeit weitgehend remittiert, (3) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen sowie (4) kognitive Störungen, welche nicht durch psychiatrische Diagnosen erklärt werden könnten. An Diagnosen mit unklarem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine nicht valide neuropsychologische Störung unklaren Ausmasses zu erheben. In ihrer konsensualen Gesamtbeurteilung kamen die Gerichtsgutachterinnen und -gutachter zum Schluss, dass die neurologische Grunderkrankung in Form einer Epilepsie in den Akten gut belegt sei. Auch in der psychiatrischen Untersuchung seien die geschilderten Symptome im Rahmen der Befunde grundsätzlich nachvollziehbar ausgefallen. Der Einschätzung des MZR in Bezug auf das Nicht-Vorliegen einer affektiven Symptomatik könne aktuell nicht gefolgt werden. Die Beurteilung der Konsistenz der beklagten kognitiven Beschwerden sei erschwert. Eine psychiatrische Diagnose, welche das Ausmass der geklagten Symptome erklären würde, finde sich bei weitgehend remittierter affektiver Symptomatik allerdings nicht. Aus neurologischer Sicht würden die kognitiven Störungen aufgrund der Einnahme der antiepileptischen Medikation und der neurologischen Grunderkrankung grundsätzlich möglich erscheinen. Aufgrund der nichtvaliden Testbefunde könne jedoch keine Quantifizierung erfolgen. Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggravation hätten weder somatisch noch psychiatrisch vorgelegen. Der Explorand dürfe keine Fahrzeuge der medizinischen Gruppe 2 oder 1 führen und könne keine Tätigkeiten durchführen, bei welchen schwere Maschinen und Gerätschaften bedient werden müssten. Schicht-, Nacht- und Pikettdienste seien nicht mehr zumutbar. Unregelmässige Arbeiten seien ungünstig, da die Verschiebung des Tagesrhythmus sowie äussere Stressoren weitere epileptische Anfälle triggern könnten. Bezüglich der geklagten kognitiven Beschwerden wie namentlich einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit habe keine valide Aussage getroffen werden können. Psychiatrisch bestünden Funktionseinschränkungen aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, die aktuell zwar remittiert sei, jedoch einen Vulnerabilitätsfaktor darstelle. Insbesondere könnten die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung reduziert sein. Ebenfalls reduziert sein könne die Durchhaltefähigkeit, insbesondere bei Konflikten am Arbeitsplatz. In diesem Kontext seien auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit reduziert. Somatisch sei darüber hinaus eine Funktionseinschränkung der Blase zu erheben, aufgrund derer der Explorand jederzeit die Möglichkeit haben müsse, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Hilfsbäcker sei nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei aufgrund einer verminderten Belastbarkeit um 20% reduziert. Eine pauschale Minderung im Umfang von 30%, wie sie noch im Vorgutachten des MZR postuliert worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Grundsätzlich werde die retrospektiv attestierte Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Ärzteschaft der Psychiatrie X. zwar als plausibel und nachvollziehbar erachtet. Eine anhaltend vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt könne jedoch bei fehlender Validierbarkeit der kognitiven Störungen und weitgehend remittierter Depression nicht bestätigt werden. Aus gesamtmedizinischer Sicht hätten sich lediglich Hinweise für Verdeutlichungstendenzen finden lassen. Insbesondere sei eine Überforderung des Exploranden mit seinen Erkrankungen sichtbar geworden. Vor dem Hintergrund einer erschwerten beruflichen Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt bei Vorliegen der Grunderkrankung einer Epilepsie und bei fortgeschrittenem Alter sei von einer lediglich unbewussten Verdeutlichung der Symptome auszugehen. 4.2 In ihrer im Nachgang zur Rückfrage des Kantonsgerichts vom 15. Januar 2024 ergangenen Stellungnahme der asim vom 25. Oktober 2024 zu den von den Parteien aufgeworfenen Fragen halten die Gerichtsgutachterinnen und -gutachter auf konsensualer Basis noch einmal fest, dass bei einer unbewussten Verdeutlichungstendenz keine neuropsychologische Störung postuliert und demnach auch keine entsprechende Quantifizierung neurokognitiver Defizite erfolgen könne. Aufgrund der bei verschiedenen Untersuchungen variierenden Ergebnisse ergebe sich ein nicht genuines Störungsmuster mit unterschiedlichen Leistungswerten, welches eine veritable neuropsychologische Störung unwahrscheinlich mache. Deshalb sei an der im Gerichtsgutachten vom 15. November 2023 formulierten Schlussfolgerung einer nicht quantifizierbaren neuropsychologischen Störung festzuhalten. Man könne jedoch aus gesamtmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung der Berichte der beruflichen Reintegration und der neuropsychologisch und psychiatrisch beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten eine Schätzung vornehmen, wie sich die Störungsmuster auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der erst nach dem Gerichtsgutachten vom 23. November 2023 vorgelegten Berichte der Institution B. und der Verhaltensbeobachtungen im Zusammenhang mit der dortigen Tätigkeit des Exploranden sei die Auswirkung der psychiatrischen Störung auf dessen Funktionsfähigkeiten und damit auf seine Arbeitsfähigkeit abweichend und höhergradig als bisher angenommen zu beurteilen. Korrigierend sei bei der aktuell beschriebenen Ausprägung der Störung von einer möglichen kontextabhängigen Mitverursachung der kognitiven Beschwerden durch den intrapsychischen Konflikt im Rahmen der psychiatrischen Störungen auszugehen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung erscheine zwar unwahrscheinlich, die narzisstische Problematik erreiche jedoch bei anhaltenden Belastungen namentlich in Form der eingeschränkten Chancen auf dem Arbeitsmarkt aktuell das Niveau einer Persönlichkeitsstörung. Hierbei seien die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit korrigierend zu würdigen und die Anforderungen an einen Arbeitsplatz sollten entsprechend angepasst werden. Unter Berücksichtigung der qualitativen Anpassungen sei davon auszugehen, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit bei einer angepassten Tätigkeit bei etwa 50% liege. Der Explorand benötige viel Bestätigung durch Vorgesetzte, gleichzeitig aber auch Möglichkeiten für autonomes Handeln, welches eine stabilisierende Rolle in der Selbstwertregulation spiele und die Wahrscheinlichkeit von Konflikten reduziere. Dabei sollten keine erhöhten Anforderungen an die Interaktion gestellt werden, ein Kundenkontakt sei nicht empfehlenswert. Bezüglich des retrospektiven Verlaufs könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass seit 2015 eine fluktuierende Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Durch die Behandler der Psychiatrie X. sei vor dem Hintergrund der damals akuten psychiatrischen Symptomatik seit Mai 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ab 25. April 2016 sei wieder von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als durchführbar erachtet worden, wobei der Explorand seit 1. April 2016 an einem geschützten Arbeitsplatz tätig gewesen sei. Diese Einschätzung erscheine aus aktueller Sicht als nachvollziehbar. Die anschliessend durch die behandelnde Institution getroffene Einschätzung, wonach lediglich noch im geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit bestehe, habe sich im Wesentlichen auf die kognitiven Defizite gestützt, welche damals einer leichten Intelligenzminderung zugeordnet worden seien, aus erwähnten Gründen nunmehr aber nicht bestätigt werden könnten. Der Einschätzung, dass der Explorand eine hälftige Restarbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen umsetzen könne, könne deshalb nicht gefolgt werden. Zusammenfassend habe ab April 2016 eine maximal 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer in qualitativer Hinsicht umschriebenen Verweistätigkeit bestanden. Diese sei möglicherweise intermittierend durch eine stärkere Ausprägung der depressiven Symptomatik und die interagierend schwankenden Auswirkungen der Persönlichkeitsaspekte weitergehend eingeschränkt gewesen. Dies lasse sich bei diagnostischen Differenzen jedoch weder bestätigen noch verneinen. Ab Zeitpunkt des Gerichtsgutachtens vom November 2023 sei von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Diese sollte nach Rekonditionierung und stufenweiser Eingewöhnung umgesetzt werden können. 4.3 Gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Beweismaximen (BGE 125 V 351 E. 3b) weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch möglichst genau zu erfassen. Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen namentlich von den ergänzenden Einschätzungen der asim in deren Antwort vom 25. November 2024 ersichtlich. Festzustellen ist vielmehr, dass sowohl das vorangehende Gutachten der asim als auch insbesondere nunmehr deren ergänzende Stellungnahme die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a) in jeder Hinsicht erfüllen, so dass der resultierenden Einschätzung der asim zur Frage der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit voller Beweiswert beizumessen ist. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten kann jedenfalls in Übereinstimmung mit den auch von den Parteien vertretenen Auffassungen vollumfänglich auf die Ergebnisse abgestellt werden, zu denen die asim in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 gelangt ist. Aufgrund der umfassend ausgefallenen Analyse der Krankengeschichte des Versicherten haben die Gerichtsgutachterinnen und -gutachter der asim nicht nur die erhobenen Diagnosen nachvollziehbar hergeleitet, sondern vor dem Hintergrund der nach dem Gerichtsgutachten vom 22. November 2023 neu vorgelegten Berichte der Institution B. in ihrer ergänzenden Einschätzung vom 25. Oktober 2024 detailliert aufgezeigt, welche funktionellen Einschränkungen daraus insgesamt resultieren. Dabei haben sie festgehalten, dass korrigierend zum psychiatrischen Gerichtsgutachten, in welchem ursprünglich noch keine psychiatrische Diagnose als Ursache für kognitive Störungen erhoben worden war, die narzisstische Problematik das Niveau einer Persönlichkeitsstörung erreiche. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden sich aufgrund einer deutlich reduzierten emotionalen Belastbarkeit in einem reduzierten Pensum von 50% niederschlagen und qualitativ zu einer entsprechenden Anpassung des Arbeitsplatzprofils führen. So benötige der Versicherte viel Bestätigung durch Vorgesetzte, gleichzeitig aber auch Möglichkeiten zum autonomen Handeln, wobei keine erhöhten Anforderungen an Interaktionen gestellt werden sollten und insbesondere ein allfälliger Kundenkontakt nicht empfehlenswert sei. Hintergrund bilde der Umstand, dass letztlich von einer Mitverursachung der kognitiven Beschwerden durch den intrapsychischen Konflikt des Versicherten im Rahmen seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen sei, welcher vor dem Hintergrund der den Gerichtsgutachtern erst nachträglich zugegangenen Berichte der Arbeitsintegration allerdings das Niveau einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung zukomme. Nachdem die entsprechenden Darlegungen der asim überzeugen, liegt schliesslich auch mit der Präzisierung hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs der dem Versicherten noch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit eine verlässliche Beurteilung der medizinischen Verhältnisse vor, auf welche ebenfalls ohne Weiteres abzustellen ist. Diese Schlussfolgerungen decken sich mit den von den Parteien vertretenen Auffassungen in deren Stellungnahmen vom 15. November 2024 bzw. vom 25. November 2024, wonach zusammenfassend davon auszugehen ist, dass der Versicherte seit Mai 2015 zunächst vollständig und in der Folge seit April 2016 im Umfang von 50% arbeitsunfähig war. 5.1 Zu prüfen bleiben die Auswirkungen dieser gesundheitlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 25. November 2024 zunächst vorbringen, dass die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit an einem leidensbedingt adaptierten Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, E. 2.1; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG hält von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehenden Möglichkeiten der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). 5.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann kein fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG begründet werden. Seine Einschränkungen sind zweifellos nicht unerheblich. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass von ihm oder von seinem Umfeld Vorkehren verlangt würden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles unzumutbar wären. Aus der ergänzenden Einschätzung der asim vom 25. Oktober 2024 geht zwar hervor, dass der Versicherte viel Bestätigung durch Vorgesetzte, gleichzeitig aber auch Möglichkeiten zum autonomen Handeln benötigt, wobei keine erhöhten Anforderungen an Interaktionen gestellt werden sollten und insbesondere ein allfälliger Kundenkontakt nicht empfehlenswert ist. Damit ist zwar erstellt, dass er auf einen wohlwollenden Arbeitgeber angewiesen ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst jedoch auch Arbeitsplätze, welche letztlich einem Nischenarbeitsplatz gleichzusetzen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2013, 8C_728/2012, E. 4.3.3). Diese Stellen- und Arbeitsangebote zeichnen sich dadurch aus, dass die Betroffenen bei solchen Stellen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Die Tatsache alleine, dass der Versicherte bei einer Verweistätigkeit eine seinen Stimmungsschwankungen entgegenkommende und tolerante Atmosphäre benötigt, vermag mithin ebenso wenig einen geschützten Arbeitsplatz zu begründen wie der Umstand, dass er bei deren Verwirklichung auf integrative Vorgesetzte und Arbeitskolleginnen und Kollegen angewiesen ist. Auch wenn seine Restarbeitsfähigkeit nur noch 50% beträgt, ist ihm dieses Pensum offensichtlich ohne Pausenbedarf zumutbar. Die gutachterlichen Ausführungen namentlich in der ergänzenden Einschätzung der asim vom 25. Oktober 2024 weisen ausserdem darauf hin, dass bei der Bemessung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sämtliche Indikatoren berücksichtigt worden sind. Sie kommen deshalb explizit zum Schluss, dass trotz der Limitierung bei deutlich emotionaler Belastbarkeit die resultierende Restarbeitsfähigkeit nicht etwa nur im geschützten Rahmen, sondern auf dem ersten Arbeitsmarkt erbracht werden kann. Dass beim Beschwerdeführer zusätzlich mit gehäuften Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen wäre, wie sie beispielsweise einer progredienten Erkrankung oftmals inhärent sind, ist bei dieser Aktenlage trotz der somatischen Grunderkrankung in Form einer Epilepsie weder ausgewiesen noch zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.3.1). Weil der Versicherte trotz ausgewiesener Einschränkungen im sozialen Umgang aufgrund seiner psychiatrisch bedingt erhöhten Vulnerabilität weiterhin eine halbtägige Präsenz zu absolvieren in der Lage ist, kann letztlich auch nicht davon gesprochen werden, dass ihm allfällige Verweistätigkeiten deshalb nicht zur Verfügung stehen würden, weil er ein zu kleines Pensum zu absolvieren in der Lage wäre. Der Versicherte ist aus neurologischen Gründen zwar auf einen regelmässigen Arbeitsrhythmus ohne Schicht-, Pikett-, oder Nachtdienste angewiesen (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der asim vom 22. November 2023, S. 10). Rein neurologisch ist im Übrigen aber grundsätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (neurologisches Teilgutachten der asim, S. 19). Insofern existieren auf dem ersten Arbeitsmarkt durchaus einfache Hilfsarbeiten im Teilzeitbereich, die den gutachterlichen Gesamtanforderungen genügen. Zu denken ist nicht nur an Kontroll- und Überwachungsarbeiten, sondern beispielsweise auch an leichtere Lagerarbeiten. Dass derart selbständig und ohne Kundenkontakt vorzunehmende Tätigkeiten unmöglich wären oder nicht existierten, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für Sortier- oder leichte Verpackungsarbeiten. Eine zumutbare Tätigkeit ist mithin nicht in nur mehr so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht kennt oder sie nur unter einem nicht realistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschiene. Die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist demnach zu bejahen, und es ist in einer zumutbaren Verweistätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50% auszugehen. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich diese gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht im Zusammenhang mit dem vorzunehmenden Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG genau auswirken. Mit Blick auf die erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2015 (IV-Dok 1) kommt der frühestmögliche Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres auf den 1. Juni 2016 zu liegen. Daran ändert nichts, dass sich der Versicherte im Juli 2019 noch einmal zum Leistungsbezug angemeldet hat (IV-Dok 53), nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2017 (IV-Dok 48) zuvor zwar die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, die Rentenfrage jedoch nicht geprüft hatte (oben, Erwägung 1.2). Gemäss Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nämlich nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf einem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2024, 8C_194/2024, E. 3.4; SVR 2024 IV Nr. 14 S. 43). Vor diesem Hintergrund ist der Einkommensvergleich für den Rentenbeginn per Juni 2016 auf der Basis der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2016 vorzunehmen, wonach in Anlehnung an den Prozentvergleich (nicht veröffentliche Erwägung 6.2 in BGE 148 V 321, veröffentlicht in SVR 2022 IV Nr. 52, S. 165) in Übereinstimmung mit der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung (vgl. Stellungnahme der IV-Stelle vom 15. November 2024) sowohl für das Validenals auch für das Invalideneinkommen auf dieselben statistischen Werte (Tabelle TA 1, privater Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, Fr. 5'340.— monatlich) abzustellen ist. 6.2 Auch der von der IV-Stelle für die Zeit ab Juni 2016 vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10% erweist sich in diesem Zusammenhang als angemessen. Vorab ist an dieser Stelle klarzustellen, dass die auf Anfang 2022 eingeführte und bis Ende 2023 gültige Verordnungsregelung gemäss Art. 26 bis IVV zur Bemessung des leidensbedingten Abzugs im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt (oben, Erwägung 1.2; BGE 150 V 410 E. 10.6). Der Abzug bemisst sich entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vielmehr anhand der bisherigen Rechtssprechungsgrundsätze, wonach über die ärztliche Bezeichnung der massgebenden Zumutbarkeitsbeurteilung hinaus zusätzlichen Einschränkungen mit einem leidensbedingten Abzug bis maximal 25% Rechnung getragen werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, BGE 126 V 75 E. 5b). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten durchführen kann, bei welchen schwere Maschinen und Gerätschaften bedient werden müssen. Schicht-, Nacht- und Pikettdienste sind ihm ebenso wenig zumutbar wie unregelmässige Arbeitszeiten (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der asim vom 22. November 2023, S. 10). Darüber hinaus ist er auf die Bestätigung durch Vorgesetzte angewiesen, muss gleichzeitig aber auch die Möglichkeit für ein autonomes Handeln haben, wobei keine erhöhten Anforderungen an Interaktionen gestellt werden dürfen und insbesondere ein allfälliger Kundenkontakt ungeeignet ist (ergänzende Einschätzung der asim vom 25. Oktober 2024, S. 11). Eine derart angepasste Tätigkeit ist offenbar erst nach einer Rekonditionierung sowie nach einer stufenweisen Eingewöhnung realisierbar (a.a.O., S. 12 a. E.). Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskolleginnen und -kollegen von der Gerichtspraxis grundsätzlich nicht als eigenständig abzugsfähiger Umstand anerkannt wird, andernfalls beim Vorliegen kognitiver oder psychischer Einschränkungen die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung bestünde, wenn diese Beeinträchtigungen bereits bei der Leistungsfähigkeit als limitierende Faktoren berücksichtig worden sind (Urteil des Bundesgerichts 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht anders verhält es sich in Bezug auf das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen oder einer nur geringen Flexibilität, was beispielsweise das Leisten von Überstunden bei der Verhinderung anderer Mitarbeiter anbetrifft (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_437/2015, E. 2.4). Vorliegend gilt es allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner soeben beschriebenen Einschränkungen nicht in jeder Tätigkeit eingesetzt werden kann. Ausser Betracht fallen insbesondere jegliche Tätigkeiten mit (Aussen-)kontakten und Tätigkeiten, bei welchen der Versicherte auf eine Interaktion mit Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen angewiesen ist. Seine Stellensuche wird dadurch zusätzlich erschwert. Dies gilt auch deshalb, weil die Einschränkungen namentlich in Form einer deutlich reduzierten emotionalen Belastbarkeit letztlich das Niveau einer Persönlichkeitsstörung erreichen und der Einschätzung der asim zufolge wegen der somatischen Grunderkrankung des Versicherten in Form einer Epilepsie mit künftig nicht auszuschliessenden Epilepsieanfällen zu eingeschränkten Chancen auf dem Arbeitsmarkt führen (ergänzende Einschätzung der asim vom 25. Oktober 2024, S. 6). Ins Gewicht fällt ausserdem, dass die dem Versicherten seit April 2016 attestierte Restarbeitsfähigkeit maximal 50% beträgt und das Erreichen eines derartigen Leistungsumfangs zunächst offenbar eine stufenweise Eingewöhnung voraussetzt, wodurch die Anforderungen an einen wohlwollenden Arbeitsplatz mithin noch einmal erhöht werden. Mit anderen Worten steht dem Beschwerdeführer selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein nur beschränktes Spektrum an Tätigkeiten zur Auswahl. In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung ist diesen Umständen mit einem leidensbedingten Abzug von insgesamt 10% Rechnung zu tragen, mit welchem bei dem mittlerweile 58 Jahre alten Beschwerdeführer zugleich auch den Aspekten Alter sowie der noch zu 50% zumutbaren Teilzeitarbeit angemessen Rechnung getragen wird. 6.3 In Anlehnung an den Prozentvergleich (oben, Erwägung 6.1 a. E.) resultiert auf der Basis einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50% und eines leidensbedingten Abzugs von 10% ein IV-Grad von 55% und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente der IV (oben, Erwägung 2.1). Nachdem der Beschwerdeführer seit Mai 2015 zunächst vollständig arbeitsunfähig war (ergänzende Einschätzung der asim vom 25. Oktober 2024, S. 11 f.), ist ihm die halbe IV-Rente nach dem Bestehen des im Mai 2015 begonnenen Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist seit dem Leistungsgesuch vom 3. Dezember 2015 (Art. 29 Abs. 1 IVG; oben, Erwägungen 1.2 und 6.1) ab 1. Juni 2016 auszurichten. In Nachachtung eines vorzunehmenden Pauschalabzugs beim Invalideneinkommen im Umfang von 20% und eines daraus resultierenden IV-Grads von 60% resultiert per 1. Januar 2024 ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem. Durch die Erhöhung des IV-Grads im Umfang von 5% ergibt sich ab 1. Januar 2024 gemäss der seither in Kraft stehenden Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV in Verbindung mit lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 ab 1. Januar 2024 mithin eine IV-Rente im Umfang von 60% einer ganzen Rente. Mit Blick auf die ursprünglich beantragten Rechtsbegehren in der Beschwerdebegründung vom 5. Januar 2022 führt dies im Ergebnis zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der IV und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente der IV im Umfang von 60% einer ganzen Rente besitzt. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1'000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in welchem dem Gericht nach Anordnung eines Gerichtsgutachtens ein überdurchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 1’000.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 7.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung dem Versicherer aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend war das Gericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 27. Oktober 2022 zum Ergebnis gelangt, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Wie sich nunmehr zeigt, war sowohl das in der Folge eingeholte Gerichtsgutachten der asim von 22. November 2023 als auch deren ergänzende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit vom 25. Oktober 2024 für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kosten der entsprechenden Begutachtung der asim bzw. deren ergänzenden Antwort demnach der IV-Stelle aufzuerlegen. Diese Kosten belaufen sich gemäss den Honorarrechnungen der asim vom 30. November 2023 und vom 29. November 2024 auf insgesamt Fr. 24'448.25. Festzustellen ist vorab, dass die IV-Stelle im Nachgang zur Weiterleitung der Erläuterungen der asim betreffend die im Rahmen der Beantwortung der Rückfragen erneut angefallenen Aufwendungen (Schreiben des Kantonsgerichts vom 12. Februar 2025) keine Beanstandungen vorgebracht hat. Die entsprechend durch die asim in Rechnung gestellten Gesamtkosten sind zwar überaus hoch ausgefallen. Angesichts der nebst einer Fall führenden Untersuchung im Bereich der Inneren Medizin insgesamt drei Disziplinen umfassenden Exploration sowie einer neuropsychologischen Abklärung und bildgebender Zusatzdiagnostik, des daraus resultierenden Umfangs des Gerichtsgutachtens und der ergänzenden Beantwortung zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten samt wiederholtem Konsensus aller beteiligten Fachdisziplinen (vgl. Stellungnahme der asim vom 30. Januar 2025), ebenso aber auch vor dem Hintergrund der weit zurückreichenden Krankengeschichte des Versicherten und der zahlreichen Vorakten samt einem umfassenden Verwaltungsgutachten des MZR, erweisen sie sich jedoch als nachvollziehbar. Auch wenn sie die im Tarmed Tarif in den Kategorien D und E vorgegebene Richtschnur deutlich überschreiten, kann vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gesagt werden, die resultierenden Kosten seien im hier konkret vorliegenden Einzelfall nicht haltbar oder gar willkürlich (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2025, 8C_395/2024, E. 2.2). 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Da der Beschwerdeführer grossmehrheitlich obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Seine Rechtsvertreterin hat in ihren drei Honorarnoten vom 3. März 2022, vom 18. Mai 2022 sowie vom 23. Dezember 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 28 Stunden und 50 Minuten geltend gemacht. Diese Bemühungen sind zwar hoch, erweisen aber sich vor dem Hintergrund des bei der asim eingeholten Gerichtsgutachtens und dessen Ergänzung sowie der in diesem Zusammenhang wiederholt notwendigen Stellungnahmen umfangmässig als letztlich angemessen. Die Bemühungen sind den eingereichten Honorarnoten zufolge zu entschädigen (§ 3 Abs. 1 TO; 13,66 Stunden à Fr. 200.—; 1,33 Stunden à Fr. 200.—; 13,83 Stunden à Fr. 250.—). Damit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 6’458.35 (ohne Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung schliesslich unter dem Titel seiner Parteikosten die Kostenübernahme der von ihm sowohl vorprozessual als auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Psychiatrie X. vom 29. Juli 2021 und vom 4. Januar 2022 beantragen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass ihm unter dem Titel der Parteientschädigung die Kosten einer privat eingeholten Expertise nur dann vergütet werden können, wenn diese für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 63 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2007, I 1008/06, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam Lendfers , ATSG- Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 45 Rz. 30 f.). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Den fraglichen Stellungnahmen ist im Hinblick auf den Prozessausgang ohne Zweifel eine massgebende Bedeutung zugekommen, weil sie vor dem Hintergrund eines ergänzenden Abklärungsbedarfs der medizinischen Verhältnisse Anlass gebildet haben, die vorinstanzliche Einschätzung des medizinischen Sachverhalts in Frage zu stellen und in der Folge eine gerichtliche Begutachtung in Auftrag zu geben. Es kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Oktober 2022 verwiesen werden, wonach den beiden Stellungnahmen der Behandler der Psychiatrie X. ausschlaggebende Bedeutung zugekommen ist, massgebende Zweifel am vorinstanzlichen Verwaltungsgutachten des MZR zu begründen. Die Voraussetzungen für eine Vergütung der Kosten für diese Stellungnahmen der Psychiatrie X. zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche sich gemäss den beiden Rechnungen vom 4. März 2022 auf insgesamt Fr. 1'320.— belaufen, sind somit gegeben. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. November 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der IV und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente der IV im Umfang von 60% einer ganzen Rente besitzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von insgesamt Fr. 24'448.25 werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6’458.35 (ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer die Kosten für die von ihm veranlassten Stellungnahmen der Psychiatrie X. vom 29. Juli 2021 und vom 4. Januar 2022 im Umfang von insgesamt Fr. 1'320.— zu bezahlen. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs